Wissen · Stand 2026-10-01
KI-Kennzeichnungspflicht: Was Artikel 50 EU AI Act verlangt
Die vier Fälle des Artikels 50
Artikel 50 ist keine einzelne Pflicht, sondern ein Bündel aus vier Tatbeständen mit unterschiedlichen Adressaten. Der häufigste Fehler in der Praxis ist, alle vier über einen Kamm zu scheren und dann entweder zu viel oder das Falsche zu kennzeichnen.
| Fall | Wen trifft es | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Direkte Interaktion mit Menschen (Art. 50 Abs. 1) - Chatbots, Sprachassistenten, KI-Telefonie | Anbieter des Systems | Das System so gestalten, dass die Person erfährt, dass sie mit einer KI spricht - entfällt nur, wenn das aus dem Kontext offensichtlich ist |
| Erzeugung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2) - Audio, Bild, Video, Text | Anbieter des erzeugenden Systems | Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren (z. B. Wasserzeichen, Metadaten), soweit technisch machbar |
| Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3) | Betreiber, also das einsetzende Unternehmen | Betroffene über den Einsatz informieren; zusätzlich gilt die DSGVO in vollem Umfang |
| Deepfakes (Art. 50 Abs. 4) | Betreiber, also das veröffentlichende Unternehmen | Offenlegen, dass Bild, Audio oder Video künstlich erzeugt oder manipuliert wurde |
Anbieter oder Betreiber - die Rolle entscheidet
Für einen typischen Mittelständler ist das die wichtigste Unterscheidung des ganzen Artikels. Wer einen Chatbot von der Stange einsetzt, ist dessen Betreiber, nicht sein Anbieter: Die Pflicht aus Absatz 1, das System erkennbar zu machen, liegt beim Hersteller. Praktisch heißt das trotzdem nicht, dass Sie nichts zu tun haben - Sie müssen prüfen, ob der Hinweis im eingekauften Produkt tatsächlich vorhanden und sichtbar ist, und ihn gegebenenfalls einfordern oder selbst ergänzen.
Umgekehrt bei Deepfakes und Emotionserkennung: Dort trifft die Pflicht ausdrücklich den Betreiber. Wer für eine Kampagne ein KI-generiertes Video einer realen Person erzeugen lässt, muss selbst offenlegen - unabhängig davon, welches Werkzeug dafür verwendet wurde.
Wer eine KI nicht nur einsetzt, sondern unter eigenem Namen anbietet, rutscht in die Anbieterrolle. Das betrifft etwa einen Bot, den Sie Ihren Kunden als eigenes Produkt zur Verfügung stellen.
Was "kennzeichnen" konkret bedeutet
Die Verordnung schreibt keine Formulierung vor, wohl aber den Zeitpunkt und die Qualität: Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion oder dem ersten Kontakt vorliegen, klar erkennbar und barrierefrei sein (Art. 50 Abs. 5). Ein Satz im Chatfenster genügt in der Regel - ein Hinweis, der erst im Impressum oder in den Nutzungsbedingungen steht, genügt nicht, weil er den Zeitpunkt verfehlt.
Bei synthetischen Inhalten verlangt Absatz 2 zusätzlich eine maschinenlesbare Markierung, also Wasserzeichen oder Metadaten, nicht nur einen sichtbaren Hinweis für Menschen. Diese Pflicht liegt beim Anbieter des erzeugenden Systems, nicht bei Ihnen als Nutzer des Werkzeugs.
Die Ausnahme "offensichtlich" wird häufig überschätzt. Maßstab ist eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person im jeweiligen Kontext. Ein Fenster, das nur "Chat" heißt, reicht dafür nicht aus - erkennbar ist eher, was explizit als Assistent, Bot oder KI benannt ist.
Der Sonderfall KI-geschriebener Texte
Die meistgestellte Frage im Mittelstand: Müssen wir KI-geschriebene Texte auf Website, Blog und in Newslettern kennzeichnen? Für die große Mehrheit der Fälle lautet die Antwort nein. Die Betreiberpflicht aus Artikel 50 Abs. 4 greift bei Texten nur, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren - und selbst dann entfällt sie, wenn der Text menschlich geprüft wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
Ein Produkttext, ein Angebot oder ein Fachbeitrag mit Autor und Verantwortlichem fällt damit regelmäßig nicht unter die Offenlegungspflicht. Die maschinenlesbare Markierung aus Absatz 2 bleibt davon unberührt, liegt aber beim Anbieter des Werkzeugs.
Bußgelder und Zuständigkeit
Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Artikels 50 fallen unter Artikel 99 Abs. 4 der Verordnung: bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt nach Artikel 99 Abs. 6 der jeweils niedrigere der beiden Beträge.
Durchgesetzt wird über die nationalen Marktüberwachungsbehörden. In Deutschland war die Ausgestaltung Stand 10/2026 noch nicht in allen Punkten abgeschlossen; die Bundesnetzagentur ist als zentrale Stelle vorgesehen und betreibt bereits einen Service-Desk für Fragen zur KI-Verordnung.
Vier Schritte, die diese Woche möglich sind
Erstens: eine Liste aller KI-Systeme anlegen, die im Unternehmen laufen oder nach außen sichtbar sind - Chatbots, Telefonassistenten, Bildgeneratoren, Bewerbungs-Tools. Zweitens: jedem Eintrag die Rolle zuordnen, Anbieter oder Betreiber. Drittens: dort, wo direkte Interaktion mit Menschen stattfindet, prüfen, ob der Hinweis beim ersten Kontakt sichtbar ist. Viertens: das Ergebnis dokumentieren, mit Datum.
Dieser letzte Punkt ist der, der am häufigsten fehlt und am wenigsten Arbeit macht. Eine Behörde fragt nicht, ob Sie alles richtig gemacht haben, sondern ob Sie sich damit nachweislich befasst haben.
Häufige Fragen
Für welche KI-Systeme gilt die Kennzeichnungspflicht?
Für vier Gruppen: Systeme, die direkt mit Menschen interagieren (Chatbots, Sprachassistenten), Systeme, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung sowie Deepfakes. Für andere KI-Systeme, etwa interne Auswertungen ohne Außenkontakt, gilt Artikel 50 nicht.
Seit wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?
Seit dem 02.08.2026. Die Verordnung trat am 01.08.2024 in Kraft, ihre Pflichten greifen gestaffelt; Artikel 50 gehört zur allgemeinen Anwendbarkeit ab August 2026. Durch laufende EU-Gesetzgebung können sich Fristen noch verschieben.
Müssen wir unseren Website-Chatbot kennzeichnen?
Ja, sofern nicht aus dem Kontext offensichtlich ist, dass es sich um eine KI handelt. Ein Satz beim Öffnen des Chatfensters genügt in der Regel. Die Pflicht trifft formal den Anbieter des Systems, Sie als Betreiber sollten aber prüfen, ob der Hinweis tatsächlich erscheint.
Reicht ein Hinweis im Impressum oder in der Datenschutzerklärung?
Nein. Artikel 50 Abs. 5 verlangt die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion, klar erkennbar. Ein Hinweis, den man erst suchen muss, erfüllt diese Anforderung nicht.
Müssen wir mit KI erstellte Texte kennzeichnen?
In der Regel nicht. Die Offenlegungspflicht für Texte greift nur bei Veröffentlichungen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, und entfällt auch dort, wenn der Text menschlich geprüft wurde und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch, wenn wir nur ChatGPT nutzen?
Für die interne Nutzung nicht - Artikel 50 setzt beim Kontakt mit Dritten an. Sobald Sie ein KI-System nach außen betreiben oder KI-erzeugte Inhalte veröffentlichen, die unter Absatz 4 fallen, greift die Pflicht. Unabhängig davon gilt für jeden KI-Einsatz die KI-Kompetenz-Pflicht aus Artikel 4, und zwar schon seit 02.02.2025.
Was kostet ein Verstoß gegen Artikel 50?
Bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und Start-ups gilt der jeweils niedrigere Betrag.
Weiterlesen
EU AI Act: Pflichten für KMU im Überblick →KI-COMPLIANCE: Risikoklassen und Governance →KI-Kompetenz nach Artikel 4 nachweisen (förderfähig) →
Sachliche Zusammenfassung, Stand 10/2026 - keine Rechtsberatung. Fristen und Auslegung können sich durch laufende EU-Gesetzgebung und nationale Durchführungsregelungen ändern.

